E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin beim Obergericht eingereichte Beschwerde vom 15. Mai 2021 (act. 1) mit den eingangs erwähnten Anträgen. Zur Begründung wurde angeführt, die Liegenschaft sei, wie bereits im Kaufvertragsentwurf vorgesehen, zum Preis von Fr. 780'000.-- unter dem amtlichen Verkehrswert von Fr. 781'000.-- verkauft worden.