Bei Grundstücken sei der amtliche Verkehrswert massgebend, hier also Fr. 781'000.--. Der Anteil der Leistung ohne Schenkungsanteil habe im konkreten Fall Fr. 690'000.-- betragen. Folglich übersteige die Gegenleistung (hier: das Grundstück im Wert von Fr. 781'000.--) die Leistung (hier: der bezahlte Kaufpreis ohne Schenkungsanteil, d.h. Fr. 690'000.--) wertmässig um weniger als 20%, weshalb keine gemischte Schenkung vorliege. Deshalb könne – anders als bei der Situation im Entwurf des Kaufvertrags vom 26. November 2020 – hier gar kein Steueraufschub gewährt werden.