Dort sei ein Kaufpreis von Fr. 780'000.--, bestehend aus einer Banküberweisung von Fr. 650'000.-- sowie einem Erbvorbezug von Fr. 130'000.--, vorgesehen gewesen. Gemäss Grundbucheintrag habe dann aber der Kaufpreis davon abweichend in einer Banküberweisung von Fr. 690'000.-- und einem Erbvorbezug von Fr. 90'000.-- bestanden. Gemäss den Rechtsgrundlagen im kantonalen Steuerrecht liege eine gemischte Schenkung vor, wenn die Gegenleistung die Leistung wertmässig um mehr als 20% übersteige. Bei Grundstücken sei der amtliche Verkehrswert massgebend, hier also Fr. 781'000.--.