Seite 2 C. Gegen diese Steuerveranlagung reichte der Treuhänder der Beschwerdeführerin am 20. März 2021 eine Einsprache bei der Vorinstanz ein. Bei der Übertragung handle es sich um ein gemischtes Rechtsgeschäft und deshalb werde die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Auf seine Anfrage vom 26. November 2020 hin sei ausdrücklich ein Steueraufschub zugesichert worden. Entsprechend sei die Veranlagungsverfügung zu korrigieren und die Schlussrechnung zu stornieren (KStV.AR.act. 4).