B. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zusammenhang mit dieser Übertragung von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) eine am 4. März 2021 vorgenommene Steuerveranlagung für die Grundstückgewinnsteuer 2020. Basierend auf einem steuerbaren Grundstückgewinn von abgerundet Fr. 258'500.-- erhob die Vorinstanz eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 38'775.--.