Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit Verkäuferin und Käuferin die vollständige Schenkung in einer Nachtragsbeurkundung zum Kaufvertrag ergänzen können. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) übertrug am 15. Dezember 2020 nach einer Besitzesdauer von 59 Jahren das Grundstück GB C. Nr. 0001 auf ihre Tochter B. (nachfolgend: Beigeladene).