5. Die Gerichtskosten für die vereinigten Verfahren O2V 20 9 und O2V 20 25 im Betrag von Fr. 1‘600.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A. die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1‘500.-- in den Verfahren O2V 20 9 und O2V 20 25 zurückzuerstatten. 6. Die Vorinstanz wird verpflichtet, A. für seine Aufwendungen in den Verfahren O2V 20 9 und O2V 20 25 eine pauschale Aufwandentschädigung im Betrag von Fr. 500.-- auszurichten.