Das zunächst gestellte Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wurde später wieder zurückgezogen. Unter Berücksichtigung, dass ein gewisser Aufwand für die Erledigung von persönlichen Angelegenheiten grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist, erscheint bei einer Gesamtwürdigung und insbesondere auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen eine pauschale Aufwandentschädigung von Fr. 500.-- für die vereinigten Verfahren O2V 20 9 und O2V 20 25 als angemessen, welche A. zulasten der Vorinstanz auszurichten ist. Seite 13 Demgemäss erkennt das Obergericht: