d. Die Vorinstanz wird eingeladen, in künftigen Verfahren dem Einhalten der verfahrensmässigen Voraussetzungen das nötige Gewicht zukommen zu lassen, damit nicht als Konsequenz bei deren Nichteinhaltung selbst bei an sich klar ausgewiesenen Vorwürfen gegen beschuldigte Personen eine Aufhebung der Strafverfügung aus rein formellen Gründen resultieren muss. 3. Kosten und Entschädigung