Die strafprozessualen Verfahrensgarantien höherstufigen Rechts gelten notabene auch im Hinterziehungsverfahren. Das bedeutet, dass das Steuerstrafverfahren insgesamt, d.h. namentlich bereits im Administrativverfahren und nicht erst in einem (allfälligen) gerichtlichen Verfahren, den Anforderungen des Fairnessprinzips entsprechen muss (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 3 ff. zu Art. 182 DBG).