Dies mag zwar angesichts der - soweit ersichtlich gut dokumentierten - Vorwürfe gegenüber A. unbefriedigend erscheinen, ist aber als Konsequenz der stattgefundenen Verfahrensführung durch die Vorinstanz hinzunehmen: Vor Erlass einer Strafverfügung ist der angeschuldigten Person zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 258 Abs. 2 StG bzw. Art. 183 Abs. 1 DGB).