Seite 8 che vom 27. Januar 2020 Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht. Zudem wurde ihm die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt, welche der Einsprecher nutzte und sich Kopien anfertigen liess. 143. Der Einsprecher hat folglich die Möglichkeit erhalten, sich vor der Einsprachebehörde zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann. Es wird im Folgenden auf die Ausführungen des Einsprechers in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2019 eingegangen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre folglich geheilt.“