1 im Verfahren O2V 20 9), mit welchem er (erneut) geltend machte, das gesamte Verfahren sei krass EMRK-widrig und er erhebe ausdrücklich Protest gegen das Steuerstrafverfahren. Die unentschuldbare Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerverwaltung müsse zur Folge haben, dass die Strafverfügung vom 20. Dezember 2019 aufgehoben werde.