d. Ebenfalls am 20. Dezember 2019 - und damit offensichtlich bevor das am gleichen Tag der Post übergebene Schreiben von A. bei der Vorinstanz angekommen war - erliess die Steuerverwaltung die Strafverfügung vom 20. Dezember 2019 und übergab diese gleichentags der Post zur Beförderung (KStV.AR.act. 5.6, inkl. Zustellnachweis). In der Strafverfügung heisst es unter anderem: