c. A. schickte der Vorinstanz nachweislich am 20. Dezember 2019 (Postaufgabe) - und somit notabene rechtzeitig innert der ihm im oben zitierten Schreiben vom 12. Dezember 2019 angesetzten Frist - eine ausführlich begründete schriftliche Stellungnahme zu (KStV.AR.act. 3 im Verfahren O2V 20 9; Zustellungsbeleg am Ende des Dokuments).