A. rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der gegen ihn erlassenen Strafverfügung vom 20. Dezember 2019. Trifft dieser Vorwurf zu, wäre die Strafverfügung betreffend Staatssteuern bzw. der Einspracheentscheid betreffend Bundessteuern grundsätzlich aufzuheben, ohne dass überhaupt eine materielle Beurteilung der Angelegenheit vorzunehmen wäre. 2.1 In diesem Zusammenhang ist folgender Sachverhaltsablauf von Bedeutung: