den von der Vorinstanz daraufhin erlassenen Einspracheentscheid focht er mit Beschwerde beim Obergericht an. Der von der Vorinstanz erlassene Wiedererwägungsentscheid entspricht seinen beschwerdeweise erhobenen Begehren im Verfahren O2V 20 25 nicht, weshalb das Beschwerdeverfahren mit dem Wiedererwägungsentscheid nicht gegenstandslos geworden und deshalb weiterzuführen ist. Der Wiedererwägungsentscheid der