b. Insoweit von der Strafverfügung der Bundessteuerbereich betroffen ist, gelangt der in Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) vorgesehene Rechtsmittelweg zur Anwendung. Diesen Verfahrensvorschriften entsprechend, hat A. die ihm für die Beihilfe zur Hinterziehung der direkten Bundessteuern 2009 und 2010 auferlegte Busse mit Einsprache an die Vorinstanz angefochten; den von der Vorinstanz daraufhin erlassenen Einspracheentscheid focht er mit Beschwerde beim Obergericht an.