Im Vergleich zur Gebühr von in vom Aufwand her ähnlichen Fällen im Bereich Steuerrecht erscheint im konkreten Fall für die vereinigten Verfahren O2V 20 5 und O2V 20 7 die Erhebung einer Gebühr von insgesamt Fr. 4‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass sich in den zeitgleich beim Gericht behandelten Verfahren betreffend die Ehefrau des Angeschuldigten bezüglich derselben Steuerperioden teilweise derselbe Sachverhalt, dies allerdings jeweils mit Bezug auf das Verschulden der Ehefrau, stellten und sich der Aufwand angesichts des Verzichts des Angeschuldigten auf eine mündliche Verhandlung entsprechend reduzierte,