b. In der Strafverfügung wird die Kostenauflage auf die kantonale Vorschrift in Art. 259 Abs. 1 StG gestützt. Dort ist für den Fall des Erlasses einer Strafverfügung durch die Vorinstanz vorgesehen: „Zudem werden Kosten berechnet. Die Kosten richten sich nach der Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege“. Art. 25 lit.