Seine klar erkennbaren Beweggründe, sich selber wiederholt und mit Bezug auf diverse verschiedene Sachverhalte durch eine Steuerverkürzung zu begünstigen, werden damit allerdings nicht entschuldigt. Nachdem gegen den Angeschuldigten nachweislich bereits in der Vergangenheit in Deutschland wegen mehrfacher Steuerhinterziehung ermittelt wurde (vgl. dazu die Unterlagen in KStV.AR.act. 14), war ihm durchaus bewusst, dass bei der Abgabe einer Steuererklärung mit der nötigen Sorgfalt vorzugehen ist, so dass seine in den vorliegenden Verfahren vorgetragenen Argumente, er habe lediglich fahrlässig gehandelt, keineswegs überzeugen.