Zudem wurden bei weitem nicht sämtliche Sachverhalte, die schliesslich zur Erhebung von Nachsteuern führten, mit den Selbstanzeigen offengelegt, sondern diese Sachverhalte ergaben sich erst aus dem ASU-Bericht. Letztlich kann höchstens in geringem Mass als strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Angeschuldigte die von der Vorinstanz verfügten Nachsteuerbeträge (vgl. dazu KStV.AR.act. 5 und 6) offenbar ohne weiteres akzeptiert und die Nachsteuern (gemeinsam mit seiner Ehefrau) unverzüglich bezahlt hat, was zumindest auf eine gewisse Einsicht und Reue schliessen lässt.