b. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer (Art. 243 Abs. 2 Satz 1 StG, Art. 175 Abs. 2 Satz 1 DBG). Liegen weder Strafmilde- rungs- noch Strafschärfungsgründe vor, kommt bei (eventual-)vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung dieses Regelstrafmass zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 11.1). Das Regelstrafmass bildet allerdings in den meisten Fällen nur den Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 90 zu Art.