Seite 29 gewesen sei. Andererseits sei der Betrag ohnehin gering und falle weder in der Buchhaltung der C. noch in der Steuererklärung des Angeschuldigten besonders auf. Die Verbuchung zu Lasten der Unternehmung habe auch hier D. vorgenommen, der Angeschuldigte habe keine Kenntnis davon gehabt. Die Deklaration in der Steuererklärung 2010 sei aus pflichtwidriger Unvorsicht unterblieben, womit fahrlässiges Handeln vorliege. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: