1, S. 49, Ziff. 3.3.17; ferner auch Strafverfügung, S. 11, Ziff. 79 ff.). Der Angeschuldigte macht einerseits geltend, es sei anzuzweifeln, dass es sich um nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand handle. Der Bruch der Ausfahrtsschranke könne auf einem Malheur beruhen. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall passiert sei, als die fragliche Person, welche das Fahrzeug gelenkt habe, in geschäftlicher Verrichtung unterwegs