Dieser sei instruiert gewesen, die Verbuchungen korrekt vorzunehmen, weshalb dem Angeschuldigten kein Eventualvorsatz, sondern nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Der Betrag von Fr. 1‘801.15 sei nicht so erheblich, dass er in der privaten Steuererklärung sofort aufgefallen wäre. Ohnehin würden moderne Fernsehgeräte verschiedenste Funktionen beinhalten, die nebst der üblichen privaten Nutzung auch für geschäftliche Zwecke genutzt werden könnten, weshalb nicht per se davon ausgegangen werden könne, dass das Fernsehgerät ausschliesslich der privaten Nutzung gedient habe. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: