Nachdem der Angeschuldigte ausdrücklich anerkennt, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung bezüglich der Fr. 7‘142.25 erfüllt ist, bleibt seine Anmerkung, es bestehe die Möglichkeit, dass Wohnmöbel am Wohnort des Angeschuldigten in den dort eingerichteten Büroräumlichkeiten verwendet worden seien, letztlich ohne Bedeutung. Ungeachtet von theoretischen Möglichkeiten, die eine geschäftsmässige Begründetheit des Möbelkaufs erklären würden, liegt im konkreten Fall anerkanntermassen gerade keine geschäftsmässige Begründetheit vor, sondern eine geldwerte Leistung an den Angeschuldigten.