Der Angeschuldigte anerkennt, dass er die geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 7‘142.25 nicht in der Steuererklärung 2010 deklarierte, weshalb eine Steuerverkürzung eingetreten sei, womit der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt wurde. Allerdings habe er weder um die Möbel gewusst noch sein Einverständnis zu den Verbuchungen gegeben; die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Argumentation auf Ausführungen im ASU-Bericht, die einen anderen, früheren Sachverhalt betreffen würden. Die Rechnungen für die hier in Frage stehenden Möbel seien D. mit der Instruktion der korrekten Verbuchung über das Privatkonto bei der C. übergeben worden.