Seite 25 ten Nutzung dienen. Die C. verfügte gemäss ASU-Bericht über gar keine Geschäftsräumlichkeiten, welche entsprechend hätten eingerichtet werden können. Sowohl die von der C. erfolgsmindernd verbuchten Transportkosten im Betrag von Fr. 650.55 als auch die Möbelrechnungen über total Fr. 13‘633.90 wurden daher dem Ehepaar im Rahmen des Nachsteuerverfahrens als geldwerte Leistung zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Insgesamt geht es dabei um den Betrag von Fr. 14‘284.45, wovon die Hälfte dem Einkommen des Angeschuldigten zugerechnet wurde (Fr. 7‘142.25).