Zwar habe er auch private Kreditkartenbezüge getätigt, er habe D. aber die Instruktion gegeben, dass private Kreditkartenbezüge korrekt über sein Privatkonto verbucht werden sollen. Wahrscheinlicher, als dass der Angeschuldigte wissentlich und willentlich eine Steuerverkürzung vorgenommen habe, sei es, dass D. seine Steueroptimierungspraktiken für die anderen beteiligten, ihm nahestehenden Gesellschaften via die C. getätigt habe. Der Angeschuldigte habe keine