Anders als bei den übrigen zu beurteilenden Positionen ist hier weder erwiesen, dass der Angeschuldigte die betreffende Rechnung je persönlich in den Händen gehalten hätte, noch bestehen konkrete Indizien dafür, dass eine Anweisung, D. durch Verbuchung dieser Rechnung über die C. zu begünstigen, vom Angeschuldigten und dessen Ehefrau kommen musste. Da auch der Betrag von insgesamt Fr. 4‘253.95 nicht so erheblich ist, dass dieser ins Gewicht fallen würde, liegen hier nicht genügend Anhaltspunkte vor, um auf Eventualvorsatz des Angeschuldigten zu erkennen.