Gemäss unbestrittenem Sachverhalt wurde eine Rechnung der P. vom 22. Dezember 2009 über EUR 2‘780.-- (umgerechnet Fr. 4‘253.95) in Zusammenhang mit einem Fahrtraining für D. und Q. zu Lasten der C. verbucht. Da diese Rechnung offensichtlich nicht geschäftsmässig begründet war, wurde die Zahlung von der Vorinstanz als geldwerte Leistung an eine nahestehende Person (nämlich D. und dessen Lebenspartnerin) qualifiziert und entsprechend beim Einkommen des Angeschuldigten und dessen Ehefrau je zur Hälfte aufgerechnet.