Strafverfügung, S. 6, Ziff. 32 ff.). Der Angeschuldigte gab bei der Einvernahme durch die ASU am 27. November 2015 zu Protokoll, O. sei ein guter Freund von ihm, konnte aber die Zahlung nicht erklären (vgl. KStV.AR.act. 27, S. 16, Ziff. 79 ff.). Später äusserte er sich nicht mehr dazu. Im ASU-Bericht wird darauf hingewiesen, dass sowohl O. als auch der Angeschuldigte […]sport betreiben bzw. betrieben. Der Angeschuldigte bestreitet den ermittelten und von der Vorinstanz in der Strafverfügung angeführten Sachverhalt grundsätzlich nicht.