Die ASU gelangte gestützt auf umfangreiche Untersuchungen zum Schluss, dass die I. verschiedentlich Verträge für Anlagegüter abgeschlossen hatte, ohne tatsächlich die entsprechenden Wareneinkäufe zu tätigen. Zur Verschleierung dieses Vorgehens waren mit der L. Leasing-Verträge abgeschlossen worden. Folgende Geldflüsse sind hier von Bedeutung (vgl. dazu KStV.AR.act. 19): Am 30. April 2009 hatte D. namens der E. einen Finanzierungsleasingvertrag für Möbel im Umfang von Fr. 156‘127.60 unterzeichnet. Lieferantin und Rechnungsstellerin war die I. Am gleichen Tag war