Wie schon die Vorinstanz anführte, bedarf es denn auch keiner besonderen Kenntnisse des Steuerrechts, sondern auch steuerrechtlichen Laien ist ohne weiteres bewusst, dass eine persönliche Bereicherung eintritt, wenn einem Unternehmen private Kosten belastet werden. Selbst wenn der Angeschuldigte, wie er geltend macht, über keinerlei Kenntnisse des Steuerrechts verfügen sollte, musste ihm - schon allein vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen aktiven beruflichen Geschäftstätigkeit erst recht - ohne weiteres bewusst sein, dass eine Nichtdeklaration von Einkommen in Form von geldwerten Leistungen der C. in der