einen Bagatellbetrag handelte, der allenfalls hätte übersehen werden können) somit nicht deklariert worden war. Wenn er in der Folge die zu tiefe Steuererklärung dennoch einreicht, wäre ihm ein direkter Vorsatz zur Steuerhinterziehung vorzuwerfen. Nachdem der Angeschuldigte einen solchen allerdings ausdrücklich bestreitet, erweist es sich zwar als faktisch kaum möglich, ihm diesen direkten Vorsatz nachzuweisen, selbst wenn dieser bei einer Gesamtwürdigung der Umstände naheliegend erscheint - was die Vorinstanz wohl mit dem Hinweis, sein Handeln liege „nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz“ zum Ausdruck bringen will.