Was genau bei der Übergabe der Honorarrechnungen für die Rechtsberatungskosten vom Angeschuldigten an den Treuhänder gesprochen oder vereinbart wurde, ist zudem im konkreten Fall aus rein faktischen Gründen wohl nicht mehr mit Sicherheit eruierbar. Unabhängig davon, was der Angeschuldigte bei der Übergabe der Rechnungen gesagt hat, ist er aber im späteren Zeitpunkt, wenn er die Steuererklärung unterzeichnet und einreicht, an seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gebunden.