Vorweg ist zu den Vorbringen des Angeschuldigten anzumerken, dass die hier zu beurteilende persönliche Steuerhinterziehung dann eintritt, wenn eine steuerpflichtige Person der Steuerbehörde falsche Angaben übermittelt, also namentlich durch Einreichung einer unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Steuererklärung (Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.1 m.w.H.).