Im Übrigen habe die Vorinstanz betreffend die eine in Frage stehende Rechnung unkritisch den im ASU-Bericht inkorrekt angeführten Betrag von EUR 944.99 angeführt, obwohl es sich um eine Rechnung im Betrag von EUR 844.99 handle, was beweise, wie unsorgfältig die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung vorgegangen sei. Ausserdem gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass der Angeschuldigte mit der Übergabe der Rechnungen an D. eine Steuerhinterziehung aktiv eingeleitet habe: Die Rechnungen seien nämlich mit der Instruktion der korrekten Verbuchung über das Privatkonto übergeben worden.