H.): Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo genügt es, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich die einer Steuerhinterziehung beschuldigte Person der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ergibt die Abklärung der Verhältnisse, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzeswidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann - was voraussetzt, dass die Steuerbarkeit des entsprechenden Sachverhalts für die steuerpflichtige Person erkennbar oder zumindest mit vertretbarem Aufwand festzustellen war -, so ist davon auszugehen,