Seite 8 2.3 a. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung voraus, dass die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung (bei vollendeter Steuerhinterziehung) oder zumindest eine Gefährdung (bei versuchter Steuerhinterziehung) des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat. Ein Verschulden ist also zwingend vorausgesetzt.