Die Steuerhinterziehung kann als Sonderdelikt nur von der steuerpflichtigen Person selbst begangen werden. Als Erfolgsdelikt ist beim Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung vorausgesetzt, dass es zu einem Steuerausfall gekommen und eine richtige Veranlagung im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich ist, weil die entsprechenden Steuerperioden bereits rechtskräftig veranlagt sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 22 ff. zu Art. 175 DBG).