Ihm wurde vorgeworfen, er habe unter Beihilfe seines Treuhänders D. der C. diverse private sowie fiktive Aufwände belastet sowie einer nahestehenden Person geldwerte Leistungen der mit D. verbundenen I. zukommen lassen. Er habe in den Steuererklärungen weder die ihm beim Einkommen aufzurechnenden geldwerten Leistungen korrekt deklariert noch beim Vermögen alle steuerbaren Werte (namentlich die Aktien der C.) angegeben, womit der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung in den Steuerperioden 2009 und 2010 erfüllt worden sei.