2. Die Strafverfügung vom 17. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen fahrlässig begangener vollendeter Steuerhinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 zu verurteilen. Die Busse infolge vollendeter Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 gegen den Beschuldigten sei auf 2/3 der hinterzogenen Steuer, nämlich CHF 20‘400.00, festzusetzen;