3.5 Zusammenfassend misslingt den Beschwerdeführern der Beweis, dass die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG).