3.4 Schliesslich sei bemerkt, dass es fragwürdig erscheint, wenn sich die Beschwerdeführer im Nachhinein auf die Rückzahlung einer Darlehensschuld berufen. Letztlich hatte die Leistung von je Fr. 16‘800.-- unstreitig als Lohnentgelt gedient, wie sich namentlich aus den betreffenden Lohnausweisen ergibt. In diesem Sinn stellt es sich als ungereimt dar, wenn die Beschwerdeführer einen ursprünglich ordnungsgemäss ausbezahlten, verbuchten und Seite 5 sozialrechtlich abgerechneten Arbeitslohn in eine – nicht näher bezeichnete Darlehensforderung – umzudeuten versuchen.