3.3 Abgesehen vom Lohnausweis stellen sich hier auch Fragen von vorsorge- und versicherungsrechtlicher Seite her. Die Beschwerdeführer wurden in ihrer Eigenschaft als Angestellte der GmbH bis zur Stornierung des Lohnes genau gleich behandelt wie gewöhnliche „Dritt-Arbeit- nehmende“ und genossen namentlich vorsorge- und unfallversicherungsrechtlichen Schutz. Dies machen die von der Steuerverwaltung erwähnten Leistungen an die Verbandsausgleichskasse C. deutlich; die betreffenden Zahlungen fussten auf einem monatlichen Brutto- Einkommen von Fr. 1400.--, wobei noch Sozialabzüge hinzukamen (vgl. die Abrechnungen in act.