Kommt sodann hinzu, dass der Lohnausweis laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt (BGE 81 IV 166, 167 f.; vgl. auch BLOCH/RIEMER, Der Lohnausweis als Gefahrenherd, TREX Der Treuhandexperte, 1/2018). Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, dass ihr Lohn storniert worden sei, liefe dies somit darauf hinaus, dass die B. GmbH – in Anbetracht der Rechtskraft ihrer eigenen Veranlagung – eine unwahre Urkunde ausgestellt hätte.