3.2 Vorab stellt sich die Frage der Massgeblichkeit der Lohnausweise, in denen jeweils ein Einkommen von Fr. 16‘489.-- zugunsten der beiden Beschwerdeführer ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführer sind Gesellschafter mit Einzelunterschrift bei der B. GmbH. Diese war ihrerseits von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden für das einschlägige Geschäftsjahr (1. September 2017 – 30. September 2018) mit Verfügung vom 19. Mai 2020 veranlagt worden. Der nämlichen Veranlagung lag auch der offizielle Lohnausweis der beiden Beschwerdeführer, mit Datum vom 21. Dezember 2018, zugrunde (act.