Dabei hat der Steuerpflichtige die Tatsachen, für welche er die Beweislast trägt, in der Rechtsmittelschrift mittels einer substantiierten Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln darzulegen. Fehlt es daran, trifft die Rekursbehörde keine weitere Untersuchungspflicht. Alsdann wird zu Ungunsten des Steuerpflichtigen angenommen, der betreffende Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 53 zu § 147 StG).